§ 13b BauGB (beschleunigtes BPlan-Verfahren) ist mit Unionsrecht unvereinbar!

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.07.2023 entschieden, dass der im Rahmen des Baurechtsmobilisierungsgesetzes eingeführte § 13b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 – 4 CN 3.22).

Nach § 13b BauGB gelten die Vorschriften zum beschleunigten Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) anschließen. Die Regelung gilt befristet. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes war bis zum 31.12.2022 förmlich einzuleiten. Der Satzungsbeschluss muss bis zum Ablauf des 31.12.2024 gefasst werden.

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde lag ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan durch eine gemäß § 3 UmwR anerkannte Umweltvereinigung. Der danach angegriffene Bebauungsplan setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am Ortsrand im planungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens begegne keinen Bedenken. § 13b BauGB sei mit der SUP-Richtlinie (EU-Recht) vereinbar, seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. So leide der Bebauungsplan an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Er sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. § 13b BauGB verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-RL. So verlange Art. 3 Abs. 1 SUP-RL eine Umweltprüfung für alle Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmten die Mitgliedstaaten für die genannten Pläne entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). Der deutsche Gesetzgeber habe sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Eine solche müsse jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Diesem eindeutigen und strengen Maßstab werde § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. So erlaube § 13b BauGB gerade die Überplanung von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs und unterscheide sich dadurch von § 13a BauGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB seien jedoch nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gelte schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzungen der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit. § 13b BauGB dürfe daher wegen Verstoßes gegen Unionsrecht nicht angewendet werden. Die Gemeinde hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche Verfahrensmangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

Folge hiervon ist, dass noch anhängige Bauleitplanverfahren nun in eben dieses Regelverfahren übergeleitet, eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt werden müssen. Es müssen ggf. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Bei bereits in Kraft getretenen Bebauungsplänen kommt es auf den Zeitpunkt deren Bekanntmachung an. Sollte dieser Zeitpunkt bereits länger als ein Jahr vergangen sein, ist der nun vom BVerwG festgestellte Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden und daher nicht mehr mit der Normenkontrolle angreifbar.