Eintragungserfordernis von Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Inkrafttreten des MoPeG

Seit 01.01.2024 gelten durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) neue Regeln für Personengesellschaften, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Danach wird die Rechtsfähigkeit der GbR nun auch gesetzlich anerkannt. Es wird daher zwischen rechtsfähigen Gesellschaften (bspw. GbR) und nicht rechtsfähigen Gesellschaften ohne eigenes Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB n.F., bspw. Tippgemeinschaften, Wohngemeinschaften) unterschieden (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.).

Auch wird das Gesamthandsprinzip für Personengesellschaften durch den neuen § 713 BGB abgeschafft; die Beiträge der Gesellschafter sowie Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind nun Gesellschaftsvermögen.

Einführung der eGbR

Die wohl wesentlichste Neuerung ist aber, dass ein neues Gesellschaftsregister geschaffen wurde. In dieses kann sich die GbR eintragen lassen (§ 707 BGB n.F.). Die GbR hat dann als „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ aufzutreten (§ 707a BGB n.F.). Dabei muss sich nicht jede GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen.

Eintragungserfordernis bei Eintragung in andere öffentliche Register

Als Faustregel gilt: Wenn die GbR über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein anderes öffentliches Register besteht, muss sie sich zuvor in das Gesellschafsregister eintragen lassen.

Dies gilt beispielshaft in folgenden Fällen:

  • Immobilien:

Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücke durch eine GbR ist nur wirksam, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt. Seit 01.01.2024 können Grundstücksrechte im Grundbuch allerdings nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück durch eine GbR nicht mehr möglich.

  • GbR als Gesellschafterin:

Die GbR kann sich als Gesellschafterin – wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist – an anderen Gesellschaften beteiligen, wie beispielswiese einer eGbR, OHG, KG, GmbH.

Eine GbR kann zwar rechtlich wirksam einen Anteil an einer eingetragenen eGbR, OHG oder KG erwerben. Ohne ihre Eintragung im Gesellschaftsregister wird die GbR jedoch nicht als Gesellschafterin einer eGbR im Gesellschaftsregister oder als Gesellschafterin einer KG, OHG oder GmbH/UG im Handelsregister eingetragen.

  • Für bestehende GbR:

Für eine GbR, die vor dem 01.01.2024 gegründet wurde, besteht zunächst keine unmittelbare Eintragungspflicht. Erst wenn die oben beispielhaft genannten Gesellschaftsverhältnisse geändert werden sollen, bspw. ein Grundstück erworben oder durch eine Grundschuld belastet werden soll, muss die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Nur so kann die Veränderung in den anderen Registern – in diesem Fall dem Grundbuch – eintragen werden.

Antrag auf Eintragung

Für die Eintragung im Gesellschaftsregister ist ein notariell beglaubigter Antrag der Gesellschaft und aller Gesellschafter erforderlich. Ist ein Gesellschafter vor der Antragstellung verstorben, bedarf es der Mitwirkung seiner Erben, was wiederum einen Erbschein voraussetzt.

Damit die GbR im Bedarfsfalle handlungsfähig ist, empfiehlt es sich die Eintragung im Gesellschaftsregister im Vorfeld, also demnächst, herbeizuführen.